Prüfung der Revision zur Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing nunmehr angeordnet.
13.04.2012, BVerfG – Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das OLG Köln (Urteil vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10) in einem Filesharing-Fall bejaht. Dabei stritten die Parteien am Ende allein um die Rechtsanwaltskosten. Diese betrugen aber den stattlichen Betrag von ca. 3.500,- EUR.
Bei einer Musik Tauschbörse waren unstreitig 3.749 Musikdateien zum Download angeboten worden. Der bereits volljährige Sohn war jedoch nicht der Beklagte, sondern dessen Vater als der Anschlussinhaber. LG und OLG Köln hatten den Vater als Störer angesehen und hierzu nicht alle erhobenen Einwendungen geprüft. (Dies wird von den Abmahnern ebenfalls gern getan und die uneinheitliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht dargestellt.)
Das OLG Köln hatte schließlich eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles abgelehnt. Die Frage der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers war damit nicht ausreichend erörtert, befand nun das oberste Verfassungsgericht. Zudem bestehe ein uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH zwingend nahegelegt hätten.
BVerfG Filesharing im Internet – Leitsätze der Redaktion:
- Lässt ein Fachgericht ein Rechtsmittel nicht zu, müssen die Urteilsgründe das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzen zu überprüfen, ob das Gericht dabei ein von der jeweiligen Rechtsordnung grundsätzlich eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv gemacht hat.
- Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Skeptisch werden solche Pflichten insbesondere gegenüber volljährigen Familienmitgliedern beurteilt.
- Art. 103 Abs. 1 GG wird durch keines der angegriffenen Urteile verletzt.
Zur Pressemitteilung und Anmerkung von Rechtsanwalt Siegfried Exner auf http://www.gegen-abmahnung.de/ zu diesem Urteil
Bundesverfassungsgericht: Beschluss zum unerlaubten Filesharing im Internet
Beschluss vom 13.04.2012, Az. 1 BvR 2365/11 -
Im Namen des Volkes(…)
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juli 2011 – 6 U 208/10 – verletzt Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. (…)
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft unerlaubtes Filesharing im Internet im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
Die Erben des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs haben keinen Anspruch, die Umgestaltung zu verhindern. Der Stuttgarter Hauptbahnhof ist nach einem Entwurf von Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz aus dem Jahre 1911 gestaltet worden. Urheberrechtsschutz besteht, nachdem der Architekt im Jahre 1956 verstorben ist, noch bis Ende des Jahres 2026. Mit der Klage will der Erbe den Wiederaufbau des Nordwest-Flügels erreichen sowie den Abriss des Südost-Flügels und der Treppenanlage verhindern. Der BGH hat eine Revision abgelehnt, u.a. da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. (BGH PM Nr. 186/2011)
Der BGH hat (Urteil vom 27. Oktober 2011; Az. I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) entschieden, dass die DENIC Domain-Namen in Fällen eindeutigen Missbrauchs löschen muss. – Die deutsche Vergabestelle für Domain-Namen, die DENIC war bislang von der Rechtsprechung nicht zur Prüfung der Namen der beantragten Domains verpflichtet worden. Dies kann sich durch das BGH-Urteil ändern: Dabei muss jedoch keine Vorabkontrolle bei der Registrierung einer Domain erfolgen. Erst wenn die DENIC auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, ist sie dann gehalten, die Registrierung des beanstandeten Domain-Namens zu löschen. Zudem muss ein Fall eines “eindeutigen Missbrauchs” vorliegen. Was das genau heißt, wird erst mit der Veröffentlichung der Urteilsbegründung durch den BGH klar werden.
Anm. RA Exner: Bei einzelnen, international operierenden Tarn- bzw. Briefkastenfirmen, die bewußt namhafte Domains besetzt halten, kann die neue Rechtsprechung nun ggf. endlich zur Freigabe der “.de”- Domains führen. Für die Praxis ist in den meisten Fällen allerdings zu erwarten, dass eine große Anzahl unberechtigter Verfahren auf die DENIC zukommen wird.
Nach der aktuell vom BGH veröffentlichten Pressemitteilung muss der Betreiber der Plattformen blogger.com und blogspot.com mit Sitz in Kalifornien einem Anspruch auf Unterlassung nach deutschem Recht nachkommen. Im vorliegenden Fall ging es um eine behauptete Verletzung von Persönlichkeitsrechten.
Rechts-Tipp RA Exner: Providern (und nicht nur Provider beim Blog-Hosting) ist nun dringend eine Prüfung der AGB und der entsprechenden (“hausinternen”) Verfahren anzuraten. Da deutsche Gerichte sehr unterschiedliche Fristen für Reaktionen und Löschung von Interent-Veröffentlichungen für angemessen halten, muss das Vorgehen bei der Behauptung einer Rechtsverletzung durch Dritte schon vorab rechtzeitig und effektiv eingeplant sein.
BGH: Urteil zu Unterlassungsansprüchen gegen Provider
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet.
Redaktionelle Leitsätze (und Anm. RA Exner):
- Eine die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ins Urheberrecht ausschließende Einwilligung liegt auch dann vor, wenn eine Abbildung eines Werkes von einem (unberechtigten!) Dritten ohne Schutzvorkehrungen ins Internet eingestellt worden ist.
- Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben.
Anm: Bei der Durchsetzung der eigenen Rechte – hier der Rechte des Fotografen als Urheber – ist es ratsam, die Rechte möglichst gegenüber dem oder den Handelnden geltend zu machen. Die Abmahnung gegen die Suchmaschine – hier google – zu richten, hat der BGH als unbegründet angesehen: Die Unterlassung und den Schadensersatz (namentlich die Abmahnkosten) muss der Urheber vom handelnden Rechtsverletzer fordern.
Der BGH hat einen Wettbewerbs-Rechtsstreit zwischen Gebrauchhändlern von Autos mit Urteil vom 06.10.2011 entschieden. Demnach besteht bei Einordnung eines gebrauchten Autos kein Unterlassungsanspruch des Wettbewerbers, wenn der Wagen in eine ganz falsche Rubik einordnet (5.000km statt tatsächlich > 100.000km!) wird. Der BGH hat darin – anders als noch die Vorinstanzen – nur eine unwahre Angabe gesehen. Das Publikum solle dadurch nicht irre geführt werden.
Anm. RA Exner: (1) Der BGH übersieht hier m.E., dass die Suche nach Gebrauchtwagen beim Online-Autokauf oftmals (nur/auch) über den Kilomerterstand erfolgt. Die potentiellen Käufer für eine ganz anderen Fahrzeugwert finden also diesen “falsch” eingeordneten Gebrauchtwagen. Warum soll darin keine Irreführung liegen?
(2) In der Pressemitteilung zum Urteil wird lediglich die “unzumutbaren Belästigung der Internetnutzer” beim Online-Autokauf erwähnt, die aber nicht Gegenstand des Verfahrens war. Erst recht wird dann nicht Gegenstand die künftige Entwicklung im Online-Gebrauchtwagenmarkt sein: Mit diesem Urteil im Rücken werden nun wohl einzelne gewiefte Auto-Händler bewußt einzelne Angebote in “unpassenden” Rubiken platzieren. Wie dies rechtlich gefahrlos gemacht weden kann hat der BGH ja jetzt gezeigt. Dem muss man mit Blick auf die Lauterkeit im Wettbewerb nicht zustimmen.
(3) Es ist wünschenwert, dass der BGH die Gründe für Abmahnungen auch im Wettbewerbsrecht einschränkt. Es ist nun zu hoffen, dass in den Urteils-Gründe eine gute und in der Praxis taugliche Abgrenzung für den Online-Autokauf vorgelegt wird.