Archiv für Oktober 2008
Ein recht ungewöhnlicher Vorgang ist es, dass ein Amtsgericht (AG) vore einem missverständlichen Zitat seiner eigenen Entscheidung per Pressemitteilung warnt. Demnach ist das von einem Inkassodienst zitierte Urteil keine Bestätigung der Rechtmäßigkeit für die geltend gemachten Forderungen einer Internet-Firma mit Sitz in der Schweiz. Das Urteil war ein Anerkenntnisurteil – über die Rechtmäßigeit der Forderung war demnach vom Gericht gar nicht entschieen worden.
Leider werden von dem betreffenden AG Lübeck nicht Roß und Reiter genannt: Da die Meinungfreiheit des Art. 5 Grundgesetz (GG) vorrangig ein Abwehrrecht ist, wollte die Pressestelle offensichtlich nicht den Versender benennen.
Zur Sache hat computerbetrug.de ausgeführt, dass die genannten Mahnungen von der Deutsche Inkassostelle GmbH, Eschborn stammten. Darin seien die Empfänger aufgefordert worden, die Geldforderung einer Internet-Firma mit Sitz in der Schweiz zu begleichen. Der Mahnung sei die erste Seite eines Originalurteils des Amtsgerichts Lübeck miin diesem Artikel zu finden!)
Laut einem Bericht von heise online (09.04.2008 17:47) schwappt gerade wieder eine Mahnungswelle durch die Lande: Die Münchener Anwältin Katja Günther betreibe massenhaft ein Inkasso für Net Content Ltd. oder Online Content Ltd. Es ist von “tausenden Mahnungen” die Rede. (sieh unten) Nach vorliegenden Unterlagen gibt die Anwältin gleich als Interessenschwerpunkt “Strafrecht” an. Unbedarfte Nutzer sind hierdurch eingeschüchtert und schnell bereit zu zahlen.
Solche Zahlungen sind nicht erforderlich. Auf die Mahnung muss nicht gezahlt werden, z. B. wenn es vorher keine ordentliche Rechnung gab (§ 271 BGB).
Laut einem Beschluß des Landgerichts (LG) Lübeck vom 6.3.2006, Az. 5 O 315/05 kann bei einem Wettbewerbsverstoß durch unverlangte E-Mail-Werbung Unterlassung verlangt werden. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr kann die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung verlangt werden. Der Streitwert bei einmaliger unbefugter Zusendung an eine beruflich genutzte Adresse wurde auf 4.000,- EUR festgesetzt. Diesen Beitrag weiterlesen »
Nach einem neuen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dürfen Anwälte nun auch ihre Leistung über eBay, MyHammer oder andere Online-Auktionen versteigern.
Hintergrund: Für die Vergütung von anwaltlichen Leistungen gilt im Großen und Ganzen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach diesem Gesetz werden anwalltiche Leistungen anhand von Gebührentatbeständen berechnet. Gerade im außergerichtlichen Bereich werden von Anwälten aber Dienstleistungen zu frei vereinbarten Preisen, u. a. gem. schriftlicher Vergütungsvereinbarung erbracht. Dies ist auch nach dem RVG so vorgesehen.
Nicht vorgesehen ist bzw. war bisher die Versteigerung von Anwaltsdiensten. Dies wurde – entsprechend einer althergebrachten Auffassung – zumeist sogar als standeswidrig angesehen. Auch Anwaltskammern haben sich diesen Standpunkt zu Eigen gemacht. Kritik hiergegegen kam massiv auf, als die Europäische Kommission die Standesregeln als möglicherweise wettbewerbsrelevant auf dem Binnenmarkt kritisierten. Diesen Beitrag weiterlesen »
Negative Werturteile und Schmähkritik sind auch als Äußerungen in einem Internetforum unzulässig.
Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein zivilrechtlicher Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Äußerungen aus §§ 823, 1004; TDG § 11 a.F. BGB bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Erhät er jedoch Kenntnis von einem solchen Vorgang, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581). Das Gericht hat die allgemeinen Grundsäötze des BGH damit erneut bestätigt. Hier wurden die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche daher auch für einen Beitrag in dem Internetforum der Internetpräsenz www.p…-multiplayer.de
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, Az. 2 U 862/06
BGH, Urteil vom 11. September 2008 – I ZR 74/06 – WM, EM und Bundesligatickets wurden und werden zum Teil online mit erheblichen Gewinnen weiter verkauft. Kein Wunder, dass der Bundesligaverein HSV den Weiterverkauf untersagen wollte. Dies hatte er zunächst in die AGB beim Ticketverkauf geschrieben. Dennoch konnten Karten auch über bundesligakarten.de erworben werden. Nach dem Zug durch die Instanzen war nun der BGH gefragt. Der hat abgewogen: Wer privat die Karte gekauft hat und dann wegen Krankheit, Terminen oder anderen Gründen nicht zum Spiel kann, der darf seine Karte(n) verkaufen. Wer dagegen gleich mehrere Karten einkauft – wie z. B. einige Online-Ticketverkäufer – um sie dann gewinnbringend weiter zu verkaufen, dem kann der HSV ein solches Treiben künftig untersagen.