Archiv für Februar 2009
Computerprogramme sind vom Urheberrecht geschützt. Der Schutz ergit sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 69a UrhG. Nicht geschützt sind Trivialprogramme. Dem Schutz unterfallen dagegen Betriebsprogramme, Grafik- und Bildbearbeitungsprogramme, Serversoftware und CMS-Systeme. Auch Open-Source-Software, Free- und Shareware unterliegen dem Urheberrechtsschutz: Diese Bezeichnung geben eine bestimmte Art der Lizenzerteilung wieder. Nur in Ausnahmefällen bei Freeware liegt eine Rechteverzicht vor. Dieser kann nach deutschem Recht aber nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht umfassen. Auch ein Copyright-Vermerk ist für den Schutz des Urheberrechts nicht Voraussetzung. Mit andern Worten: Jede Software, die nicht ein Trivialprogramm ist, ist rechtlich geschützt.
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 4 Ss OWi 683/08 – Der Betroffene rügte die aus seiner Sicht fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages. Er sah sich dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht entschied:
Was ist im Bereich von Software-Programmen vom Urheberrecht geschützt? Juristische Begriffe des Urheberrecht bedürfen der Übersetzung in eine technische Sprache, um operabel zu sein.
Geschützt sind nach der Art des Software-Programms:
Beim Kauf von Elektronik-Artikeln bieten Fachmärkte mit den Geräten zumeist Garantie-Verlängerungen an. Für den Kauf gelten schon nach dem Gesetz 2 Jahre Garantiezeit beim Verkauf an Verbraucher und für das erste halbe Jahr noch eine Beweislastumkehr. Letzteres ist von Bedeutung, wenn es zum Streit kommt, ob ein Mangel bei Übergabe der Elektronik-Artikeln schon mangelhaft war oder eine Fehlbedienung o. ä. vorliegt.
Diesen Beitrag weiterlesen »
Der Computer-Virus Conficker hat sich auch auf hunderten Rechner der Bundeswehr breit gemacht. Dies berichtet heise Security (14.02.2009) “Einzelne betroffene Dienststellen wurden vom Bundeswehr-Netzwerk getrennt, um eine weitere Ausbreitung der Schadsoftware zu verhindern” wird ein Sprecher des BMVG zitiert.
Einzelne Internet-Präsentationen sind nach einer veralteten Rechtsprechung nicht schutzfähig (H. Redeker, IT-Recht, I. Rn 6; m. V. a. OLG Düsseldorf, NJW-CoR 1999, 501). Dies sieht heutzutage die MFM-Liste anders: Nach dieser können für Präsentationen auch entgangene Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Zu unterscheiden sind die Verletzungen unterschiedlicher Rechte an der Präsentation: