Archiv für Februar 2009

Computerprogramme sind vom geschützt. Der Schutz ergit sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 69a UrhG. Nicht geschützt sind Trivialprogramme. Dem Schutz unterfallen dagegen Betriebsprogramme, Grafik- und Bildbearbeitungsprogramme, Serversoftware und CMS-Systeme. Auch , Free- und Shareware unterliegen dem Urheberrechtsschutz: Diese Bezeichnung geben eine bestimmte Art der Lizenzerteilung wieder. Nur in Ausnahmefällen bei Freeware liegt eine Rechteverzicht vor. Dieser kann nach deutschem Recht aber nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht umfassen. Auch ein Copyright-Vermerk ist für den Schutz des Urheberrechts nicht Voraussetzung. Mit andern Worten: Jede Software, die nicht ein Trivialprogramm ist, ist rechtlich geschützt.

Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2008, Az. 4 Ss OWi 683/08 – Der Betroffene rügte die aus seiner Sicht fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages. Er sah sich dadurch in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht entschied:

Diesen Beitrag weiterlesen »

Was ist im Bereich von Software-Programmen vom geschützt? Juristische Begriffe des bedürfen der Übersetzung in eine technische Sprache, um operabel zu sein.
Geschützt sind nach der Art des Software-Programms:

Diesen Beitrag weiterlesen »

Beim Kauf von Elektronik-Artikeln bieten Fachmärkte mit den Geräten zumeist -Verlängerungen an. Für den Kauf gelten schon nach dem Gesetz 2 Jahre Garantiezeit beim Verkauf an und für das erste halbe Jahr noch eine Beweislastumkehr. Letzteres ist von Bedeutung, wenn es zum Streit kommt, ob ein Mangel bei Übergabe der Elektronik-Artikeln schon mangelhaft war oder eine Fehlbedienung o. ä. vorliegt.
Diesen Beitrag weiterlesen »

Der Computer- Conficker hat sich auch auf hunderten Rechner der Bundeswehr breit gemacht. Dies berichtet heise Security (14.02.2009) “Einzelne betroffene Dienststellen wurden vom Bundeswehr-Netzwerk getrennt, um eine weitere Ausbreitung der Schadsoftware zu verhindern” wird ein Sprecher des BMVG zitiert.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Einzelne -Präsentationen sind nach einer veralteten Rechtsprechung nicht schutzfähig (H. Redeker, IT-Recht, I. Rn 6; m. V. a. OLG Düsseldorf, NJW-CoR 1999, 501). Dies sieht heutzutage die MFM-Liste anders: Nach dieser können für Präsentationen auch entgangene Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Zu unterscheiden sind die Verletzungen unterschiedlicher Rechte an der Präsentation:

Diesen Beitrag weiterlesen »