Archiv für März 2009
Nicht selten kollidieren bestehende Marken- oder Namensrechte.
Beispiele: Eine lokale Firma will nun europaweit Geschäfte tätigen. Aus einem erfolgreichen Kleinunternehmen wird eine Handelskette.
Treffen Bildrechte, Marken, Kennzeichen Urheberrechte, Sorten, geographische Herkunftsangaben oder sonstige gewerblcihe Schutzrechte aufeinander, so gilt bei der Abwägung der widerstreitenden Rechte der Prioritätsgrundsatz: Es setzt sich das ältere Recht durch.
Nach Art und Umfang können mehrere Ansprüche gegen Wettbewerber unterschieden werden. Diese können bzgl. eines Verkaufsgegenstandes, des Firmennamens einer Marke/Kennzeichen oder als Schutz gegen Eingriffe in den eigene Gewerbebetrieb begründet sein:
Anders als z.B. in den USA können in Deutschland die Unternehmen nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als Schöpfer an einem Werk gelten könne, sind also Unternehmen nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen.
Nicht selten kommt es bei der Abnahme von Werkverträgen über ein Web-Design zum Streit: Mal sind wirklichdie Vorgaben der Spezifikation (Lastenheft / Pflichtenheft nicht eingehalten) oder die Leistungen mangelhaft; mal will der Auftrageber die an die Abnahme geknüpfte Zahlung hinausschieben oder das Projekt nachträglich “beerdigen”, weil er seine Gewinnerwartung nun realistischer einschätzt.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2009, Az. 4 W 89/08 – Red. Leitsatz: Die Kosten eines Patentanwaltes in Kennzeichenstreitigkeiten nach § 140 Abs. 5 MarkG sind unabhängig von der Notwendigkeit seiner Einschaltung zu erstatten. Das gilt nicht für die mit dem Nachfestsetzungsantrag geltend gemachten Patentanwaltkosten für das vor dem Senat durchgeführte Beschwerdeverfahren, das keinen Kennzeichenstreit beinhaltet.
Aus dem Beschluss:
Die gerichtlichen Prüfpflichten bei Erlass einer einstweiligen Verfügung werden in der Praxis oft vernachläsigt. Von Gerichten wird oft nur der Antrag abschreiben. Dies gilt nach Abmahnungen z. B. für angebliche Verletzungen von Domain-Rechten, Markenrechten, Urheberrechten. Eine eigenständige Begründung oder Hinweise zu der vom Gericht durchgeführten Prüfung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung werden fehlen regelmäßig. Dies widerspricht im Ansatz mindestens drei Geboten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: