Archiv für April 2009
In Anlehnung an zahlreiche amerikanische Lizenzbedigungen hieß es lange:
This Software ist licensed – not sold.
Solche Beschreibungen sind aber bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich von Software-Streitigkeiten für Gerichte nicht maßgeblich. Gerichte suchen in Deutschland nach einer Zuordnung des Software-Vertrags zu einem Vertragstyp des BGB, also regelmäßig Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienst- oder Werkleistungsvertrag.
Zahlreiche Klauseln in IT-Verträgen unter Kaufleuten sind juristisch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt z.B. für
LG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2009, Az. 315 O 111/09 -Durch Einstweilige Verfügung wegen Angebot einer Musik-CD bei Amazon hat das Hamburger Landgericht einen Streitwert von 125.000,00 EUR anerkannt. Angeblich verletze die CD mit der Bezeichnung “Spinning Beats Vol. 1″ des Anbieters Sony (Belgien) die Marke “Spinning” des Markeninhabers Mad Dogg Athletics Inc.
Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 – Mit der Entscheidung zu “Vertippter” – Domains ( allgemein als Typosquatting bezeichnet) stellt das OLG aus Hamburg zunächst wieder Grundsätze klar: Schon geringfügige Veränderungen sind in Domainrecht geeignet, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens heraus zu führen. Dies gilt oft schon für Bindestrichdomains.
Neben einem Urheberrechtsschutz kann bei einem Computerprogramm auch ein Titelschutz nach §§ 5 Abs. 1 u. 3, 15 Markengesetz als Markenschutz gegeben sein.
Wer zuerst kommt, malt zuerst. Dieser Grundsatz der Priorität gilt auch im Domain-Recht bei der Vergabe neuer Domains. Wer also eine schönen freien Domain-Namen entdeckt darf diesen grundsätzlich sichern.
Abmahnungen und die Freigabe der Domain drohen aber, wenn eine gleichlautende Marke besteht. Dies kann bei notorisch bekannten Marken auch nicht durch sogenannte Bindestrich-Schreibweisen verhindert werden.