Archiv für Mai 2009

Immer wieder wird von Juristen die Frage diskutiert, ob Software eine sei. Die Folgen haben weit reichende Konsequenzen, da es um die Verschaffung des Eigentums an der Software und den Zulässigen Vertragsgrenzen durch AGB geht: Wird die Software als eine betrachtet, wären die gesetzlichen Vertragstypen Maßstab für die Bewertung nach AGB-Recht.

Eine ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) und so könnte wohl nur der Datenträger eine sein.

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Die Bezeichnungen von IT-Verträgen (“Überschriften”) werden von den Parteien oft lange und intensiv diskutiert. Doch rechtlich haben solche Bezeichnungen nur geringe Bedeutung: Sie werden von der deutschen Rechtsprechung nur als Indiz für eine Vertragsart betrachtet.

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