Nicht selten kollidieren bestehende Marken- oder Namensrechte.

Beispiele: Eine lokale Firma will nun europaweit Geschäfte tätigen. Aus einem erfolgreichen Kleinunternehmen wird eine Handelskette.

Treffen Bildrechte, Marken, Kennzeichen Urheberrechte, Sorten, geographische Herkunftsangaben oder sonstige gewerblcihe aufeinander, so gilt bei der Abwägung der widerstreitenden Rechte der Prioritätsgrundsatz: Es setzt sich das ältere Recht durch.

Bei nicht eingetragenen Marken ist auf den Zeitpunkt der Verkehrsdurchsetzung abzustellen. Dies ist jedoch mit gewissen Risiken behaftet. Zudem ist oft der Nachweis einer Verkehrsgeltung schwierig, zumal gegen eine später eingetragene Marke. Bei Abmahnung oder in einem Verfügungsverfahren wird dann die Rechtsdurchsetzung in der Praxis kaum gelingen.
Berichte über Markenameldung zum Zweck der späteren Abmahnung haben sich in der letzten Zeit gehäuft.

Empfehlung: Marken, für die bislang nur eine Verkehrsdurchsetzung besteht, sollten nachträglich angemeldet werden.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, http://online-law.de

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