Archiv für die Kategorie „- Einstweilige Verfügung“
LG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2009, Az. 315 O 111/09 -Durch Einstweilige Verfügung wegen Angebot einer Musik-CD bei Amazon hat das Hamburger Landgericht einen Streitwert von 125.000,00 EUR anerkannt. Angeblich verletze die CD mit der Bezeichnung “Spinning Beats Vol. 1″ des Anbieters Sony (Belgien) die Marke “Spinning” des Markeninhabers Mad Dogg Athletics Inc.
Nicht selten kollidieren bestehende Marken- oder Namensrechte.
Beispiele: Eine lokale Firma will nun europaweit Geschäfte tätigen. Aus einem erfolgreichen Kleinunternehmen wird eine Handelskette.
Treffen Bildrechte, Marken, Kennzeichen Urheberrechte, Sorten, geographische Herkunftsangaben oder sonstige gewerblcihe Schutzrechte aufeinander, so gilt bei der Abwägung der widerstreitenden Rechte der Prioritätsgrundsatz: Es setzt sich das ältere Recht durch.
Die gerichtlichen Prüfpflichten bei Erlass einer einstweiligen Verfügung werden in der Praxis oft vernachläsigt. Von Gerichten wird oft nur der Antrag abschreiben. Dies gilt nach Abmahnungen z. B. für angebliche Verletzungen von Domain-Rechten, Markenrechten, Urheberrechten. Eine eigenständige Begründung oder Hinweise zu der vom Gericht durchgeführten Prüfung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung werden fehlen regelmäßig. Dies widerspricht im Ansatz mindestens drei Geboten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
Vor einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird zumeist abgemahnt. Dem Domain-Gegner wird – oft mit wenigen Tagen Frist – eine Äußerungsgelegenheit gegeben. Dies wird in der bisherigen Praxis als Ersatz für eine Anhörung im Prozess gehalten. Dies ist jedoch unzutreffend: Die in den Abmahnungen mitgeteilten Unterlagen sind zuweilen nicht ausreichend:
LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, 28 O 157/08 – Die Veröffentlichung von persönlichen E-Mails in blogs war ein in der Sommerpause in blogs geführte Auseinandersetzung. Zum Teil wurde vertreten, dass die Veröffentlichung privater Mails die „Intimsphäre” verletze und daher unzulässig sei. Andere veröffentlichten solche Mails ohne weitere Bedenken. Die hier wieder gegebene Entscheidung des LG Köln führt den Begriff der „Geheimsphäre” ein, ohne diesen im Kern zu erläutern. Es wird jedoch deutlich abgegrenzt von anderen Schreiben, also z. B. der Veröffentlichung von geschäftlichen bzw. behördlichen Schreiben. Nach der Entscheidung kann die Veröffentlichung durch Abmahnung und ggf. durch einstweilige Verfügung per Gericht untersagt werden.
Laut einem Beschluß des Landgerichts (LG) Lübeck vom 6.3.2006, Az. 5 O 315/05 kann bei einem Wettbewerbsverstoß durch unverlangte E-Mail-Werbung Unterlassung verlangt werden. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr kann die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung verlangt werden. Der Streitwert bei einmaliger unbefugter Zusendung an eine beruflich genutzte Adresse wurde auf 4.000,- EUR festgesetzt. Diesen Beitrag weiterlesen »