Archiv für die Kategorie „Internet- Kaufrecht“

, vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen nicht mit den für die Hinsendung der Ware an den belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.

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Immer wieder wird von Juristen die Frage diskutiert, ob Software eine sei. Die Folgen haben weit reichende Konsequenzen, da es um die Verschaffung des Eigentums an der Software und den Zulässigen Vertragsgrenzen durch geht: Wird die Software als eine betrachtet, wären die gesetzlichen Vertragstypen Maßstab für die Bewertung nach -Recht.

Eine ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) und so könnte wohl nur der Datenträger eine sein.

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In Anlehnung an zahlreiche amerikanische Lizenzbedigungen hieß es lange:

This Software ist licensed – not sold.

Solche Beschreibungen sind aber bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich von Software-Streitigkeiten für Gerichte nicht maßgeblich. Gerichte suchen in Deutschland nach einer Zuordnung des Software-Vertrags zu einem Vertragstyp des BGB, also regelmäßig , , Dienst- oder Werkleistungsvertrag.

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Zahlreiche Klauseln in IT-Verträgen unter Kaufleuten sind juristisch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt z.B. für

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Beim Kauf von Elektronik-Artikeln bieten Fachmärkte mit den Geräten zumeist -Verlängerungen an. Für den Kauf gelten schon nach dem Gesetz 2 Jahre Garantiezeit beim Verkauf an und für das erste halbe Jahr noch eine Beweislastumkehr. Letzteres ist von Bedeutung, wenn es zum Streit kommt, ob ein Mangel bei Übergabe der Elektronik-Artikeln schon mangelhaft war oder eine Fehlbedienung o. ä. vorliegt.
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Imer wieder sind in den Anbieterkennzeichnungen (“”) von Webseiten die Umsatzsteuernummern der Betreiber hinterlegt. Oft mit dem Zusatz, dies entspreche den nach § 5 TMG. Doch die Angabe der Umsatzsteuernummer gehört NICHT zu den nach dieser Norm! Ein Blick in das Gesetz fördert hier die Rechtskenntnis:

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