Archiv für die Kategorie „- Hardware-Vertrag“

Die Bezeichnungen von IT-Verträgen (“Überschriften”) werden von den Parteien oft lange und intensiv diskutiert. Doch rechtlich haben solche Bezeichnungen nur geringe Bedeutung: Sie werden von der deutschen Rechtsprechung nur als Indiz für eine Vertragsart betrachtet.

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Beim Kauf von Elektronik-Artikeln bieten Fachmärkte mit den Geräten zumeist -Verlängerungen an. Für den Kauf gelten schon nach dem Gesetz 2 Jahre Garantiezeit beim Verkauf an und für das erste halbe Jahr noch eine Beweislastumkehr. Letzteres ist von Bedeutung, wenn es zum Streit kommt, ob ein Mangel bei Übergabe der Elektronik-Artikeln schon mangelhaft war oder eine Fehlbedienung o. ä. vorliegt.
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Landgericht Bochum, Urteil vom 08.07.2008, Az. 13 O 128/05 – Das LG Bochum hat mehrere in der Praxis häufig verwendete (“abgeschriebene”) des Computerhandels im Fernabsatzgeschäft als Wettbewerbsverstöße angesehen. Damit drohen neue Abmahnungen: müssen insb. keine vollständigen Haftungsausschluss, weit reichenden Eigentumsvorbehalt oder eine unverzügliche Rüge akzeptieren. Zudem kann aber auch der Wettbewerber Unterlassung verlangen: Da der Verwender der unzulässigen mit weniger Rücksendungen kalkulieren kann, habe der einen wettbewerblichen Nachteil, so das LG Bochum. Bei Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) liegen demnach auch die Voraussetzungen des § 3 UWG vor, da die AGB geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

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, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06 – PCs – sind keine Geräte zur fotomechanische Vervielfältigungen, wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät. Das ist die Kurzzusammenfassung des Urteils des . Damit wies der das Anliegen der Verwertungsgesellschaft für Autoren (VG Wort) zurück. Diese hatten von einem Importeur von Computern je Gerät 30,- EUR Abgaben an die Gemeinschaft der Urheber gefordert. Damit hat der schrittweise klarheit für die modernen Bürogeräte geschaffen: Nach den Entshceidungen zu Mutlifunktionsgeräten und Druckern und Plottern (, Urteil vom 30.01.2008 – Az. I ZR 131/05 – Abgabe bejaht), CD-Kopierstationen (, Urteil vom 17. 07.2008, Az.  I ZR 206/05 – keine Abgabe ), liegt nun als auch für eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Zur Erleichterung alle PC-Käufer und zum Ärger aller Autoren: Keine Abgabe!

(BGH, Pressemitteilung zur Entscheidung auf jur-blog.de)