Archiv für die Kategorie „- Hardware-Vertrag“
Die Bezeichnungen von IT-Verträgen (“Überschriften”) werden von den Parteien oft lange und intensiv diskutiert. Doch rechtlich haben solche Bezeichnungen nur geringe Bedeutung: Sie werden von der deutschen Rechtsprechung nur als Indiz für eine Vertragsart betrachtet.
Beim Kauf von Elektronik-Artikeln bieten Fachmärkte mit den Geräten zumeist Garantie-Verlängerungen an. Für den Kauf gelten schon nach dem Gesetz 2 Jahre Garantiezeit beim Verkauf an Verbraucher und für das erste halbe Jahr noch eine Beweislastumkehr. Letzteres ist von Bedeutung, wenn es zum Streit kommt, ob ein Mangel bei Übergabe der Elektronik-Artikeln schon mangelhaft war oder eine Fehlbedienung o. ä. vorliegt.
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Landgericht Bochum, Urteil vom 08.07.2008, Az. 13 O 128/05 – Das LG Bochum hat mehrere in der Praxis häufig verwendete (“abgeschriebene”) Klauseln des Computerhandels im Fernabsatzgeschäft als Wettbewerbsverstöße angesehen. Damit drohen neue Abmahnungen: Verbraucher müssen insb. keine vollständigen Haftungsausschluss, weit reichenden Eigentumsvorbehalt oder eine unverzügliche Rüge akzeptieren. Zudem kann aber auch der Wettbewerber Unterlassung verlangen: Da der Verwender der unzulässigen Klauseln mit weniger Rücksendungen kalkulieren kann, habe der einen wettbewerblichen Nachteil, so das LG Bochum. Bei Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) liegen demnach auch die Voraussetzungen des § 3 UWG vor, da die AGB geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06 – PCs – Computer sind keine Geräte zur fotomechanische Vervielfältigungen, wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät. Das ist die Kurzzusammenfassung des Urteils des BGH. Damit wies der BGH das Anliegen der Verwertungsgesellschaft für Autoren (VG Wort) zurück. Diese hatten von einem Importeur von Computern je Gerät 30,- EUR Abgaben an die Gemeinschaft der Urheber gefordert. Damit hat der BGH schrittweise klarheit für die modernen Bürogeräte geschaffen: Nach den Entshceidungen zu Mutlifunktionsgeräten und Druckern und Plottern (BGH, Urteil vom 30.01.2008 – Az. I ZR 131/05 – Abgabe bejaht), CD-Kopierstationen (BGH, Urteil vom 17. 07.2008, Az. I ZR 206/05 – keine Abgabe ), liegt nun als auch für Computer eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Zur Erleichterung alle PC-Käufer und zum Ärger aller Autoren: Keine Abgabe!