Archiv für die Kategorie „- Lizenzrecht“
Immer wieder wird von Juristen die Frage diskutiert, ob Software eine Sache sei. Die Folgen haben weit reichende Konsequenzen, da es um die Verschaffung des Eigentums an der Software und den Zulässigen Vertragsgrenzen durch AGB geht: Wird die Software als eine Sache betrachtet, wären die gesetzlichen Vertragstypen Maßstab für die Bewertung nach AGB-Recht.
Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB) und so könnte wohl nur der Datenträger eine Sache sein.
In Anlehnung an zahlreiche amerikanische Lizenzbedigungen hieß es lange:
This Software ist licensed – not sold.
Solche Beschreibungen sind aber bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich von Software-Streitigkeiten für Gerichte nicht maßgeblich. Gerichte suchen in Deutschland nach einer Zuordnung des Software-Vertrags zu einem Vertragstyp des BGB, also regelmäßig Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienst- oder Werkleistungsvertrag.
Zahlreiche Klauseln in IT-Verträgen unter Kaufleuten sind juristisch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt z.B. für
Anders als z.B. in den USA können in Deutschland die Unternehmen nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als Schöpfer an einem Werk gelten könne, sind also Unternehmen nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen.
Computerprogramme sind vom Urheberrecht geschützt. Der Schutz ergit sich aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 69a UrhG. Nicht geschützt sind Trivialprogramme. Dem Schutz unterfallen dagegen Betriebsprogramme, Grafik- und Bildbearbeitungsprogramme, Serversoftware und CMS-Systeme. Auch Open-Source-Software, Free- und Shareware unterliegen dem Urheberrechtsschutz: Diese Bezeichnung geben eine bestimmte Art der Lizenzerteilung wieder. Nur in Ausnahmefällen bei Freeware liegt eine Rechteverzicht vor. Dieser kann nach deutschem Recht aber nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht umfassen. Auch ein Copyright-Vermerk ist für den Schutz des Urheberrechts nicht Voraussetzung. Mit andern Worten: Jede Software, die nicht ein Trivialprogramm ist, ist rechtlich geschützt.
Was ist im Bereich von Software-Programmen vom Urheberrecht geschützt? Juristische Begriffe des Urheberrecht bedürfen der Übersetzung in eine technische Sprache, um operabel zu sein.
Geschützt sind nach der Art des Software-Programms: