Archiv für die Kategorie „- Lizenz-Recht“
Zahlreiche Klauseln in IT-Verträgen unter Kaufleuten sind juristisch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt z.B. für
LG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2009, Az. 315 O 111/09 -Durch Einstweilige Verfügung wegen Angebot einer Musik-CD bei Amazon hat das Hamburger Landgericht einen Streitwert von 125.000,00 EUR anerkannt. Angeblich verletze die CD mit der Bezeichnung “Spinning Beats Vol. 1″ des Anbieters Sony (Belgien) die Marke “Spinning” des Markeninhabers Mad Dogg Athletics Inc.
Anders als z.B. in den USA können in Deutschland die Unternehmen nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als Schöpfer an einem Werk gelten könne, sind also Unternehmen nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen.
§ 7 UrhG [Urheber]
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Berlin, 10. Dezember 2008 – Neue Tarife gelten für Urheberrechts-Abgaben auf IT-Geräte. Der Hightech-Verband BITKOM hat mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften einen Kompromiss ausgehandelt. Der so genannte Gesamtvertrag Reprographie ist heute in Berlin unterzeichnet worden. Demnach werden die Urheberabgaben auf Scanner, Faxgeräte und Kopierer teilweise zurückgehen. Hinzugekommen sind Abgaben auf Drucker und Multifunktionsgeräte. Diese Geräte dienen nicht nur zum Drucken, sondern auch zum Scannen und Kopieren sowie teilweise als Faxgerät. Die Verhandlungen wurden notwendig, weil in diesem Jahr ein neues Urheberrechts-Gesetz in Kraft getreten ist.
LG Hamburg Urteil vom 14.3.2007, 308 O 730/06 – Die gut strukturierte Entscheidung des LG Hamburg widerspricht der langjährigen Praxis der Autoversicherer. Methodisch sauber gibt gut begründet wieder: (1) Aus bei einer passwortgeschützten Restwertbörse kann ein öffentliches Zügänglich machen vorliegen. Dies wurde hier aus einer großen Zahl der Zugriffsberechtigten (ca 5.000 Fachleute) abgeleitet. (2) Gutachterbilder für die Restwertermittlung sind nicht ausdrücklich oder sonst automatisch Diesen Beitrag weiterlesen »
Obwohl es rechtwidrig ist, versuchen immer wieder Anbieter von Content die Verlinkung auf Unterseiten (Deep Links) zu verbieten. Dies geschieht in den Nutzungsbedingungen bzw. der „Link Policy”. Diese Praxis sit mit dem deutschen Recht nicht vereinbar. Spätestens seit der Entscheidung „Paperboy” des BGH, ist nämlich das Setzen von Deep Links auch nach der höchsten Rechtsprechung erlaubt. Dass dabei Einnahmen durch Umgehung von Einstiegs- und Navigationsseiten verloren gehen, muss hingenommen werden. Wer seine Einnahmen oder den Content schützen will sollte sich aber besser an die rechtlichen Vorgaben halten. Imageschäden sind wahrscheinlich, im schlimmsten Fall droht ggf. sogar eine Abmahnung oder Klage.