Archiv für die Kategorie „- Urheber- / Bildrecht“
LG Hamburg, Beschluss vom 10.03.2009, Az. 315 O 111/09 -Durch Einstweilige Verfügung wegen Angebot einer Musik-CD bei Amazon hat das Hamburger Landgericht einen Streitwert von 125.000,00 EUR anerkannt. Angeblich verletze die CD mit der Bezeichnung “Spinning Beats Vol. 1″ des Anbieters Sony (Belgien) die Marke “Spinning” des Markeninhabers Mad Dogg Athletics Inc.
Anders als z.B. in den USA können in Deutschland die Unternehmen nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als Schöpfer an einem Werk gelten könne, sind also Unternehmen nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen.
Was ist im Bereich von Software-Programmen vom Urheberrecht geschützt? Juristische Begriffe des Urheberrecht bedürfen der Übersetzung in eine technische Sprache, um operabel zu sein.
Geschützt sind nach der Art des Software-Programms:
Einzelne Internet-Präsentationen sind nach einer veralteten Rechtsprechung nicht schutzfähig (H. Redeker, IT-Recht, I. Rn 6; m. V. a. OLG Düsseldorf, NJW-CoR 1999, 501). Dies sieht heutzutage die MFM-Liste anders: Nach dieser können für Präsentationen auch entgangene Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Zu unterscheiden sind die Verletzungen unterschiedlicher Rechte an der Präsentation:
Berlin, 10. Dezember 2008 – Neue Tarife gelten für Urheberrechts-Abgaben auf IT-Geräte. Der Hightech-Verband BITKOM hat mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften einen Kompromiss ausgehandelt. Der so genannte Gesamtvertrag Reprographie ist heute in Berlin unterzeichnet worden. Demnach werden die Urheberabgaben auf Scanner, Faxgeräte und Kopierer teilweise zurückgehen. Hinzugekommen sind Abgaben auf Drucker und Multifunktionsgeräte. Diese Geräte dienen nicht nur zum Drucken, sondern auch zum Scannen und Kopieren sowie teilweise als Faxgerät. Die Verhandlungen wurden notwendig, weil in diesem Jahr ein neues Urheberrechts-Gesetz in Kraft getreten ist.
Nach § 69a UrhG ist ein Unternhemer zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse bei der Programmierung – insb. Software-Erstellung – im Arbeits- oder Dientsverhältnis berechtigt.
Als Voraussetzung muss eine arbeitsvertragliche Tätigkeit gegeben sein.
Rechts-Tipp: Die Rechte an der erstellten Software gegen auch an das Unternehmen über, wenn der Arbeitnehmer nicht als Programmierer eingestellt worden ist.