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Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 – Mit der Entscheidung zu “Vertippter” – Domains ( allgemein als Typosquatting bezeichnet) stellt das OLG aus Hamburg zunächst wieder Grundsätze klar: Schon geringfügige Veränderungen sind in Domainrecht geeignet, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens heraus zu führen. Dies gilt oft schon für Bindestrichdomains.
Wer zuerst kommt, malt zuerst. Dieser Grundsatz der Priorität gilt auch im Domain-Recht bei der Vergabe neuer Domains. Wer also eine schönen freien Domain-Namen entdeckt darf diesen grundsätzlich sichern.
Abmahnungen und die Freigabe der Domain drohen aber, wenn eine gleichlautende Marke besteht. Dies kann bei notorisch bekannten Marken auch nicht durch sogenannte Bindestrich-Schreibweisen verhindert werden.
Vor einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird zumeist abgemahnt. Dem Domain-Gegner wird – oft mit wenigen Tagen Frist – eine Äußerungsgelegenheit gegeben. Dies wird in der bisherigen Praxis als Ersatz für eine Anhörung im Prozess gehalten. Dies ist jedoch unzutreffend: Die in den Abmahnungen mitgeteilten Unterlagen sind zuweilen nicht ausreichend:
Imer wieder sind in den Anbieterkennzeichnungen (“Impressum”) von Webseiten die Umsatzsteuernummern der Betreiber hinterlegt. Oft mit dem Zusatz, dies entspreche den Pflichtangaben nach § 5 TMG. Doch die Angabe der Umsatzsteuernummer gehört NICHT zu den Pflichtangaben nach dieser Norm! Ein Blick in das Gesetz fördert hier die Rechtskenntnis:
Eine große Zahl der deutschen Unternehmen stellt Jobangebote in´s Internet. Dabei seien ca. die Hälfte Eigenveröffentlichungen, also Angebotem auf den Unternehmensseiten selbst (Mit Rubriken wie: “Karriere”, “Jobs”). Parallel werde aber auch klassisch in Zeitungen geworben. ERschreckend jedoch, dass nur noch 39% der Unternehmen offene Stellen an die Arbeitsagentur melden. Nicht ersichtlich aus dieser Zahl ist jedoch, wie viele Stellen dies in absoluten Zahlen sind, die die Arbeitsagenturen nie auf den Schreibtisch bekommen. Diese Meldung der Bitkom sollte aber die Alarmglocken bei den Arbeitsagenturen schrillen lassen. Schnelle Reform tut not.
Einen Clou hat die Free Software Foundation (FSF.org) sich für die neuen Mitgliederkarten einfallen lassen. Diese sind zugleich bootfaähig. Dabei wird ein USB-Zugang als Bootmöglichkeit vorausgesezte und Datenspeicher mit gNewsense Live![3]-Linux-Distribution geboten . Wie heise.de am 29.12.2008 bereichtete sei die Karte mit der Nummer 0 ist für Richard Stalman reserviert. Zusätzlich müsse man sich für eine Associate Membership der Free Software Foundation entscheiden, um die neue boot-fähige Mitgliedskarte zu erhalten. Die Auslieferung der Karte soll dann im nächsten Monat erfolgen.