Archiv für die Kategorie „- Provider-Recht“

Negative Werturteile und Schmähkritik sind auch als Äußerungen in einem Internetforum unzulässig.

Gegen den eines Internetforums kann ein zivilrechtlicher Anspruch auf rechtswidriger Äußerungen aus §§ 823, 1004; TDG § 11 a.F. BGB bestehen, weil er als des Forums diese Inhalte verbreitet. Der eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Erhät er jedoch Kenntnis von einem solchen Vorgang, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen (in Anknüpfung an Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 -; OLG Düsseldorf, OLGR 2006, 581). Das Gericht hat die allgemeinen Grundsäötze des damit erneut bestätigt. Hier wurden die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche daher auch für einen Beitrag in dem Internetforum der Internetpräsenz www.p…-.de

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2007, Az. 2 U 862/06

Die Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines großen TK-Anbieters, das seinen Kunden den Zugang zum verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft, benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Die folgenden sind unwirksam. Diesen Beitrag weiterlesen »

Obwohl es rechtwidrig ist, versuchen immer wieder Anbieter von Content die auf Unterseiten (Deep Links) zu verbieten. Dies geschieht in den Nutzungsbedingungen bzw. der „Link Policy”. Diese Praxis sit mit dem deutschen Recht nicht vereinbar. Spätestens seit der Entscheidung „Paperboy” des , ist nämlich das Setzen von Deep Links auch nach der höchsten Rechtsprechung erlaubt. Dass dabei Einnahmen durch Umgehung von Einstiegs- und Navigationsseiten verloren gehen, muss hingenommen werden. Wer seine Einnahmen oder den Content schützen will sollte sich aber besser an die rechtlichen Vorgaben halten. Imageschäden sind wahrscheinlich, im schlimmsten Fall droht ggf. sogar eine Abmahnung oder Klage.

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OLG Saarbrücken Beschluß vom 29.10.2007, 1 W 232/07 – Auch kürzere Gedichte und Texte sind schon vom Urheberrecht erfaßt (kleine Münze des Urheberrechts). Entsprechend sind Übernahmen und auch die Verbreitung im untersagt, wenn keine entsprechende Zustimmung vorliegt. Eine solche Lizenz – im einfachsten Falle eine Mail, die das O.K. gibt – lag im verhandelten Fallnicht vor. Der Antragstellerin wurde daraufhin wegen fehlender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe nicht gewährt. Auch in diesem Fall erweist sich wieder, dass das weder ein rechtsfreier Raum ist, noch die vielfach beschworene Anonymität wirklich besteht.

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