Archiv für die Kategorie „- IT-Arbeitsrecht“

Anders als z.B. in den können in die nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als an einem gelten könne, sind also nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen.

§ 7 UrhG []
ist der des Werkes.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Eine große Zahl der deutschen stellt Jobangebote in´s . Dabei seien ca. die Hälfte Eigenveröffentlichungen, also Angebotem auf den Unternehmensseiten selbst (Mit Rubriken wie: “Karriere”, “Jobs”). Parallel werde aber auch klassisch in Zeitungen geworben. ERschreckend jedoch, dass nur noch 39% der offene Stellen an die Arbeitsagentur melden. Nicht ersichtlich aus dieser Zahl ist jedoch, wie viele Stellen dies in absoluten Zahlen sind, die die Arbeitsagenturen nie auf den Schreibtisch bekommen. Diese Meldung der Bitkom sollte aber die Alarmglocken bei den Arbeitsagenturen schrillen lassen. Schnelle Reform tut not.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Nach § 69a UrhG ist ein Unternhemer zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse bei der Programmierung – insb. – im Arbeits- oder Dientsverhältnis berechtigt.
Als Voraussetzung muss eine arbeitsvertragliche Tätigkeit gegeben sein.
Rechts-Tipp: Die Rechte an der erstellten Software gegen auch an das über, wenn der nicht als Programmierer eingestellt worden ist.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Erstellt ein im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein Computerprogramm ( im Arbeits- oder Dienstverhältnis), so ist der Arbeitgber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Eine nachträgliche Miturheberschaft (§ 8 UrhG) an Software kommt in Frage, wenn ein eigenschöpferischer Beitrag nach Erstellung der Software geleisteet wird.

Diesen Beitrag weiterlesen »

Der u. a. für das Recht der Arbeitnehmererfindungen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs () hat am 18. September 2007 die Revision eines Hochschullehrers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Der Kläger ist als Direktor einer orthopädischen Abteilung des Universitätsklinikums beamteter an einer niedersächsischen Hochschule. Bei seiner wissenschaftlichen Tätigkeit erfand er ein neues “selbststabilisierendes Kniegelenk”. Nach der bis Anfang 2002 geltenden Rechtslage waren solche Erfindungen eines Hochschullehrers “freie” Erfindungen, Diesen Beitrag weiterlesen »