Archiv für die Kategorie „- Verbraucherschutz“
BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.
Beim Kauf von Elektronik-Artikeln bieten Fachmärkte mit den Geräten zumeist Garantie-Verlängerungen an. Für den Kauf gelten schon nach dem Gesetz 2 Jahre Garantiezeit beim Verkauf an Verbraucher und für das erste halbe Jahr noch eine Beweislastumkehr. Letzteres ist von Bedeutung, wenn es zum Streit kommt, ob ein Mangel bei Übergabe der Elektronik-Artikeln schon mangelhaft war oder eine Fehlbedienung o. ä. vorliegt.
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Wie die Internetseite von Panorama zu der Sendung vom 30.10.2008 (http://daserste.ndr.de/panorama/aktuell/arztsoftware100.html) bereichtet, muss die Software für Ärzte von Herstellern unbeeinflußt sein. Medizinern sei seit dem 1. Juli 2008 nur noch erlaubt Rezepte ausstellen, die mit einem von der Kassenärztlichen Vereinigung zertifizierten Programm erstellt wurden. Dies soll verhindern, dass Ärzte sollten in ihren Entscheidungen nicht von außen beeinflusst werden, insb. ohne dass dies bei der Verschreibung von Medikamenten erkennbar sei. Werbung und Funktion slcher Programme unterliegen also einem Trennungsgebot.
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BGH, PM – Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über Wertersatz nach einem Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzugs (gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB) zu entscheiden. Dabei ging es um die Höhe des Geldersatzes, weil em Rücktrittsgegner die Rückgewähr der empfangenen Leistung aufgrund einer Weiterveräußerung nicht mehr möglich war und er deshalb Wertersatz schuldete. Es ging um den Kauf eines Pferdes.
Für Online-Käufer ist ein unvollständig oder offensichtlich fehlerhaftens Impressum einer Internetseite (Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG) ein eindeutiges Warnzeichen:
Dies sind:
- Ausländische Anbieter-Adresse bei deutscher Versandanschrift
- Schwierige Erreichbarbeit, da nur Fax oder Mail angegeben wurden
- Kostenpflichtige Telefon- / Fanummern
Wenn die Angaben in einer extra Seite “Kontakt” umfänglicher und kostenlos sind gilt die Warnung eingeschränkt: Die Angaben auf den beiden Seiten dürfen dann nicht widersprüchlich sein.
Ein recht ungewöhnlicher Vorgang ist es, dass ein Amtsgericht (AG) vore einem missverständlichen Zitat seiner eigenen Entscheidung per Pressemitteilung warnt. Demnach ist das von einem Inkassodienst zitierte Urteil keine Bestätigung der Rechtmäßigkeit für die geltend gemachten Forderungen einer Internet-Firma mit Sitz in der Schweiz. Das Urteil war ein Anerkenntnisurteil – über die Rechtmäßigeit der Forderung war demnach vom Gericht gar nicht entschieen worden.
Leider werden von dem betreffenden AG Lübeck nicht Roß und Reiter genannt: Da die Meinungfreiheit des Art. 5 Grundgesetz (GG) vorrangig ein Abwehrrecht ist, wollte die Pressestelle offensichtlich nicht den Versender benennen.
Zur Sache hat computerbetrug.de ausgeführt, dass die genannten Mahnungen von der Deutsche Inkassostelle GmbH, Eschborn stammten. Darin seien die Empfänger aufgefordert worden, die Geldforderung einer Internet-Firma mit Sitz in der Schweiz zu begleichen. Der Mahnung sei die erste Seite eines Originalurteils des Amtsgerichts Lübeck miin diesem Artikel zu finden!)