Archiv für die Kategorie „- Wettbewerbsrecht“

Nach Art und Umfang können mehrere Ansprüche gegen Wettbewerber unterschieden werden. Diese können bzgl. eines Verkaufsgegenstandes, des Firmennamens einer Marke/Kennzeichen oder als Schutz gegen Eingriffe in den eigene Gewerbebetrieb begründet sein:

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Die gerichtlichen Prüfpflichten bei Erlass einer einstweiligen Verfügung werden in der Praxis oft vernachläsigt. Von Gerichten wird oft nur der Antrag abschreiben. Dies gilt nach Abmahnungen z. B. für angebliche Verletzungen von -Rechten, Markenrechten, Urheberrechten. Eine eigenständige Begründung oder Hinweise zu der vom Gericht durchgeführten Prüfung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung werden fehlen regelmäßig. Dies widerspricht im Ansatz mindestens drei Geboten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

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Imer wieder sind in den Anbieterkennzeichnungen (“”) von Webseiten die Umsatzsteuernummern der Betreiber hinterlegt. Oft mit dem Zusatz, dies entspreche den nach § 5 TMG. Doch die Angabe der Umsatzsteuernummer gehört NICHT zu den nach dieser Norm! Ein Blick in das Gesetz fördert hier die Rechtskenntnis:

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Landgericht Bochum, Urteil vom 08.07.2008, Az. 13 O 128/05 – Das LG Bochum hat mehrere in der Praxis häufig verwendete (“abgeschriebene”) des Computerhandels im Fernabsatzgeschäft als Wettbewerbsverstöße angesehen. Damit drohen neue Abmahnungen: Verbraucher müssen insb. keine vollständigen Haftungsausschluss, weit reichenden Eigentumsvorbehalt oder eine unverzügliche Rüge akzeptieren. Zudem kann aber auch der Wettbewerber verlangen: Da der Verwender der unzulässigen mit weniger Rücksendungen kalkulieren kann, habe der einen wettbewerblichen Nachteil, so das LG Bochum. Bei Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) liegen demnach auch die Voraussetzungen des § 3 UWG vor, da die AGB geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

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Laut einem Beschluß des Landgerichts (LG) vom 6.3.2006, Az. 5 O 315/05 kann bei einem Wettbewerbsverstoß durch unverlangte -Werbung verlangt werden. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr kann die Abgabe einer einfachen Unterlassungserklärung verlangt werden. Der Streitwert bei einmaliger unbefugter Zusendung an eine beruflich genutzte Adresse wurde auf 4.000,- EUR festgesetzt. Diesen Beitrag weiterlesen »

Nach einem neuen Urteil des Bundesverfassungsgerichts () dürfen nun auch ihre Leistung über eBay, MyHammer oder andere Online-Auktionen versteigern.

Hintergrund: Für die Vergütung von anwaltlichen Leistungen gilt im Großen und Ganzen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach diesem Gesetz werden anwalltiche Leistungen anhand von Gebührentatbeständen berechnet. Gerade im außergerichtlichen Bereich werden von Anwälten aber Dienstleistungen zu frei vereinbarten Preisen, u. a. gem. schriftlicher Vergütungsvereinbarung erbracht. Dies ist auch nach dem RVG so vorgesehen.

Nicht vorgesehen ist bzw. war bisher die Versteigerung von Anwaltsdiensten. Dies wurde – entsprechend einer althergebrachten Auffassung – zumeist sogar als standeswidrig angesehen. Auch Anwaltskammern haben sich diesen Standpunkt zu Eigen gemacht. Kritik hiergegegen kam massiv auf, als die Europäische Kommission die Standesregeln als möglicherweise wettbewerbsrelevant auf dem Binnenmarkt kritisierten. Diesen Beitrag weiterlesen »