In Anlehnung an zahlreiche amerikanische Lizenzbedigungen hieß es lange:
This Software ist licensed – not sold.
Solche Beschreibungen sind aber bei rechtlichen Auseinandersetzungen im Bereich von Software-Streitigkeiten für Gerichte nicht maßgeblich. Gerichte suchen in Deutschland nach einer Zuordnung des Software-Vertrags zu einem Vertragstyp des BGB, also regelmäßig Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienst- oder Werkleistungsvertrag.
Anhaltspunkte für die Zuordnung von Verträgen
- Kaufvertrag: Typisch sind dauerhafte Überlassung gegen einmalige Zahlung
- Mietvertrag (insb. Leasing) Zeitweilige Überlassung und Abrechnung nach Zeitabschnitten, in der Regel monatliche Nutzungsgebühren.
- Werkvertrag: Herstellung eines bestimmten Werks, mit Zahlung bei Abnahme
- Dienstvertrag: Tätigkeit vergütet nach Zeitabschnitten
Die Zuordnung entscheidet über den Zeitpunkt der Vergütung, Leistungspflichten, Gewährleistung und Haftung.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
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