BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 – I ZR 18/06 – PCs – Computer sind keine Geräte zur fotomechanische Vervielfältigungen, wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät. Das ist die Kurzzusammenfassung des Urteils des BGH. Damit wies der BGH das Anliegen der Verwertungsgesellschaft für Autoren (VG Wort) zurück. Diese hatten von einem Importeur von Computern je Gerät 30,- EUR Abgaben an die Gemeinschaft der Urheber gefordert. Damit hat der BGH schrittweise klarheit für die modernen Bürogeräte geschaffen: Nach den Entshceidungen zu Mutlifunktionsgeräten und Druckern und Plottern (BGH, Urteil vom 30.01.2008 – Az. I ZR 131/05 – Abgabe bejaht), CD-Kopierstationen (BGH, Urteil vom 17. 07.2008, Az. I ZR 206/05 – keine Abgabe ), liegt nun als auch für Computer eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Zur Erleichterung alle PC-Käufer und zum Ärger aller Autoren: Keine Abgabe!
(BGH, Pressemitteilung zur Entscheidung auf jur-blog.de)
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