Für die Planung in einem Software-Projekt – besonders bei einer Software-Erstellung – ist die fehlende Schutzfähigkeit von Ideen von besonderer Bedeutung. Wer auf eine Kooperation angewiesen ist, tut gut daran den Know-how-Schutz anderweitig zu sichern. Dies kann z. B. durch eine vertragliche Vereinbarung geschehen ( Know-how-Vertrag), der aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien auch andere Dinge schützen kann, als z. B. das Urheberrecht.
Bei der Softwareerstellung ist also frühzeitig zu prüffen, ob einer oder mehrere der folgenden Punkte einer Regelung bedürfen:
- Schutz der Projektidee
- Schutz des entwickelten Algorithmus
- besonders leistungsfähige Verbindung von Trivialprogrammen
- Know-how über den Adressaten- bzw. Kundenkreis
Angesichts des Werts des zu übertragenden Know-how, sollte die Regelung frühzeitig erfolgen. Im Einzelfall ist zudem für Verstöße eine Vertragsstrafe vorzusehen. Geschieht dies nicht, kann sonst der Verstoß feststellbar sein – ein Schadensersatz aber scheitern, weil der konkrete Schaden nicht nachgewiesen werden kann. Der Know-how-Schutz läuft dann leer und es kann der entsprechende Vertrag als zahnloser Tiger beschrieben werden,
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – http://online-law.de
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