Die Kopie und das Verbreiten von Begleitmaterial zur Software und/ oder Hardware ohne Lizenz ist grundsätzlich unzulässig. Ist solche Material nicht zur Verbreitung durch den Hersteller / Verfasser frei gegeben, so können Abmahnung, Auskunftsansprüche und Lizenzentgelte nachgefordert werden. Als geschütztes Begleitmaterial sind einzustufen:
1. Handbücher
2. Bedienungsanleitungen / Spieleanleitungen
3. Wartungshandbücher
4. Materialien der Programmentwicklung
5. Schaltplan
Die vorbenannten Sprachwerke tehen meist nicht unter dem Recht des speziellen Softwareschutzes (§§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 69a UrhG). Sie sind aber regelmäßig als wissenschaftliche oder technische Werke geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG)
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – http://online-law.de
Tags:- Hardware-Recht, - Software-Schutz, Handbücher, Programmentwicklung, Softwareschutz, Werk