Neben einem Urheberrechtsschutz kann bei einem Computerprogramm auch ein Titelschutz nach §§ 5 Abs. 1 u. 3, 15 Markengesetz als Markenschutz gegeben sein.
Als Voraussetzung für einen solchen Titelschutz müssen vorliegen:
- Schutzfähiges Unternehmenskennzeichen
- Unterscheidungskraft des Programmtitels
- Benutzung vund Verkehrsgeltung gem. § 15 MarkenG
Je öher die Originalität des Programmtitels und je weiter sich die Verkehrsgeltung durchgesetzt hat, umso weiter reicht der Schutz.
Durch intensive Werbung kann ggf. eine Verkehrsdruchsetzung erwirkt werden.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, http://online-law.de
Tags:- Software-Schutz, - Wettbewerbsrecht, Computerprogramm, Markenschutz, Titelschutz