Einzelne Internet-Präsentationen sind nach einer veralteten Rechtsprechung nicht schutzfähig (H. Redeker, IT-Recht, I. Rn 6; m. V. a. OLG Düsseldorf, NJW-CoR 1999, 501). Dies sieht heutzutage die MFM-Liste anders: Nach dieser können für Präsentationen auch entgangene Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Zu unterscheiden sind die Verletzungen unterschiedlicher Rechte an der Präsentation:
1. Rechte an dem sprachlichen Inhalt
2. Rechte an Bildern in der Präsentation
3. Rechte der Namensnennung
Rechte an der Systemsoftware mit der die Präsentation erstellt oder vorgeführt werden, sind demgegenüber in der Praxis selten
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – http://online-law.de
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