Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 – Mit der Entscheidung zu “Vertippter” – Domains ( allgemein als Typosquatting bezeichnet) stellt das OLG aus Hamburg zunächst wieder Grundsätze klar: Schon geringfügige Veränderungen sind in Domainrecht geeignet, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens heraus zu führen. Dies gilt oft schon für Bindestrichdomains.
Neben einem Urheberrechtsschutz kann bei einem Computerprogramm auch ein Titelschutz nach §§ 5 Abs. 1 u. 3, 15 Markengesetz als Markenschutz gegeben sein.
Wer zuerst kommt, malt zuerst. Dieser Grundsatz der Priorität gilt auch im Domain-Recht bei der Vergabe neuer Domains. Wer also eine schönen freien Domain-Namen entdeckt darf diesen grundsätzlich sichern.
Abmahnungen und die Freigabe der Domain drohen aber, wenn eine gleichlautende Marke besteht. Dies kann bei notorisch bekannten Marken auch nicht durch sogenannte Bindestrich-Schreibweisen verhindert werden.
Nicht selten kollidieren bestehende Marken- oder Namensrechte.
Beispiele: Eine lokale Firma will nun europaweit Geschäfte tätigen. Aus einem erfolgreichen Kleinunternehmen wird eine Handelskette.
Treffen Bildrechte, Marken, Kennzeichen Urheberrechte, Sorten, geographische Herkunftsangaben oder sonstige gewerblcihe Schutzrechte aufeinander, so gilt bei der Abwägung der widerstreitenden Rechte der Prioritätsgrundsatz: Es setzt sich das ältere Recht durch.
Nach Art und Umfang können mehrere Ansprüche gegen Wettbewerber unterschieden werden. Diese können bzgl. eines Verkaufsgegenstandes, des Firmennamens einer Marke/Kennzeichen oder als Schutz gegen Eingriffe in den eigene Gewerbebetrieb begründet sein:
Anders als z.B. in den USA können in Deutschland die Unternehmen nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als Schöpfer an einem Werk gelten könne, sind also Unternehmen nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen.