Artikel-Schlagworte: „abmahnfähig“

Landgericht Bochum, Urteil vom 08.07.2008, Az. 13 O 128/05 – Das LG Bochum hat mehrere in der Praxis häufig verwendete (“abgeschriebene”) des Computerhandels im Fernabsatzgeschäft als Wettbewerbsverstöße angesehen. Damit drohen neue Abmahnungen: Verbraucher müssen insb. keine vollständigen Haftungsausschluss, weit reichenden Eigentumsvorbehalt oder eine unverzügliche Rüge akzeptieren. Zudem kann aber auch der Wettbewerber Unterlassung verlangen: Da der Verwender der unzulässigen mit weniger Rücksendungen kalkulieren kann, habe der einen wettbewerblichen Nachteil, so das LG Bochum. Bei Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) liegen demnach auch die Voraussetzungen des § 3 UWG vor, da die AGB geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

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