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LG , Urteil vom 28.05.2008, 28 O 157/08 – Die von persönlichen E-Mails in blogs war ein in der Sommerpause in blogs geführte Auseinandersetzung. Zum Teil wurde vertreten, dass die privater Mails die „Intimsphäre” verletze und daher unzulässig sei. Andere veröffentlichten solche Mails ohne weitere Bedenken. Die hier wieder gegebene Entscheidung des LG führt den Begriff der „Geheimsphäre” ein, ohne diesen im Kern zu erläutern. Es wird jedoch deutlich abgegrenzt von anderen Schreiben, also z. B. der von geschäftlichen bzw. behördlichen Schreiben. Nach der Entscheidung kann die durch Abmahnung und ggf. durch einstweilige Verfügung per Gericht untersagt werden.

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