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Hanseatisches OLG, Beschluss vom 08.01.2009, Az. 5 W 1/09 – Mit der Entscheidung zu “Vertippter” – Domains ( allgemein als bezeichnet) stellt das OLG aus Hamburg zunächst wieder Grundsätze klar: Schon  geringfügige Veränderungen sind in Domainrecht geeignet, im konkreten Einzelfall aus dem Verbotsbereich des geschützten Zeichens heraus zu führen. Dies gilt oft schon für Bindestrichdomains.

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Wer zuerst kommt, malt zuerst. Dieser Grundsatz der gilt auch im -Recht bei der Vergabe neuer Domains. Wer also eine schönen freien -Namen entdeckt darf diesen grundsätzlich sichern.
Abmahnungen und die Freigabe der drohen aber, wenn eine gleichlautende besteht. Dies kann bei notorisch bekannten Marken auch nicht durch sogenannte Bindestrich-Schreibweisen verhindert werden.

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Die gerichtlichen Prüfpflichten bei Erlass einer einstweiligen Verfügung werden in der Praxis oft vernachläsigt. Von Gerichten wird oft nur der Antrag abschreiben. Dies gilt nach Abmahnungen z. B. für angebliche Verletzungen von -Rechten, Markenrechten, Urheberrechten. Eine eigenständige Begründung oder Hinweise zu der vom Gericht durchgeführten Prüfung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung werden fehlen regelmäßig. Dies widerspricht im Ansatz mindestens drei Geboten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

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Vor einem einstweiligen Verfügungsverfahren wird zumeist abgemahnt. Dem -Gegner wird – oft mit wenigen Tagen Frist – eine Äußerungsgelegenheit gegeben. Dies wird in der bisherigen Praxis als Ersatz für eine Anhörung im Prozess gehalten. Dies ist jedoch unzutreffend: Die in den Abmahnungen mitgeteilten Unterlagen sind zuweilen nicht ausreichend:

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