Artikel-Schlagworte: „Software-Projekt“

Der Computer- Conficker hat sich auch auf hunderten Rechner der Bundeswehr breit gemacht. Dies berichtet heise Security (14.02.2009) “Einzelne betroffene Dienststellen wurden vom Bundeswehr-Netzwerk getrennt, um eine weitere Ausbreitung der Schadsoftware zu verhindern” wird ein Sprecher des BMVG zitiert.

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Ab wann ist ein Software-Programm schutzfähig und darf nur mit einer genutzt werden? Ab wann darf jemand sich Urheber eines Programms nennen und die Einhaltung einer vorgegebenen fordern? Übre diese Fragen entscheidet die Formulierung des § 69a Abs. 3 UrhG:

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Für die Planung in einem – besonders bei einer – ist die fehlende Schutzfähigkeit von Ideen von besonderer Bedeutung. Wer auf eine angewiesen ist, tut gut daran den anderweitig zu sichern. Dies kann z. B. durch eine vertragliche Vereinbarung geschehen ( Know-how-Vertrag), der aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien auch andere Dinge schützen kann, als z. B. das Urheberrecht.

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