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BGH, Urteil vom 07.07.2010, VIII ZR 268/07 – Der Bundesgerichtshof hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Verkäufer von Waren im Fernabsatzgeschäft einen Verbraucher nicht mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware an den Verbraucher belasten darf, wenn dieser von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch macht. Der Kläger ist ein Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Versandhandelsunternehmens hatte keinen Erfolg.
LG Köln, Urteil vom 28.05.2008, 28 O 157/08 – Die Veröffentlichung von persönlichen E-Mails in blogs war ein in der Sommerpause in blogs geführte Auseinandersetzung. Zum Teil wurde vertreten, dass die Veröffentlichung privater Mails die „Intimsphäre” verletze und daher unzulässig sei. Andere veröffentlichten solche Mails ohne weitere Bedenken. Die hier wieder gegebene Entscheidung des LG Köln führt den Begriff der „Geheimsphäre” ein, ohne diesen im Kern zu erläutern. Es wird jedoch deutlich abgegrenzt von anderen Schreiben, also z. B. der Veröffentlichung von geschäftlichen bzw. behördlichen Schreiben. Nach der Entscheidung kann die Veröffentlichung durch Abmahnung und ggf. durch einstweilige Verfügung per Gericht untersagt werden.
LG Kiel: Junger Fischhändler aus Kiel wegen falschem Kaviar bei eBay verurteilt
Das Landgericht Kiel hat einen 26-jährigen Fischhändler zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt: Wegen des Verkaufs von falschem Beluga-Kaviar wegen Betrugs in 254 Fällen über Online-Auktionen bei eBay wurde der Kieler verurteilt. Er hatte die Produkte für 18 bzw 60 Euro von einem hessischen Händler erworben und für 15,40 bis 299,- EUR über eBay verkauft.
LG Karlsruhe: Wegen Kauf zum Schnäppchen-Preis doch kein Hehler
Das LG Karlsruhe stellte nunmehr einen Spruch des AG Pforzheim klar. Dieses hatte wegen Kauf zu einem niedrigen Preis Hehlerei angenommen. Das LG stellte nunmehr klar: Nur wer vorsätzlich gestohlene Ware kauft, ist Hehler. Im vorliegenden Fall hatte der Beschludigte eine Navigationsgerät zu 670,- EUR erworbe. Dies kostete im Handel regulär 2.137,- EUR. Das AG Pforzheim hatte darin Hehlerei gesehen und eine Geldstrafe von 1.200,- EUR verhangen. Diese unseelige Rechtsprechung ist nun mit der Urteilsaufhebung durch das LG Karlsruhe vom Tisch. Selbst die Staatsanwaltschaft hatte die Aufhebung des Urteils verlangt.
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