Erstellt ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein Computerprogramm ( im Arbeits- oder Dienstverhältnis), so ist der Arbeitgber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt.

§ 69b UrhG [ in Arbeits- und Dienstverhältnissen]

(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.

Tipp für : Der Arbeitnehmer kann in insb. die so genannten Urheberpresönlichkeitsrechte geltend machen. Dazu gehört das Namensnennungsrecht. Dies kann er auch nach Weggang aus dem bisherigen verlagen – was z.B. für seine Stellung bei Bewerbungen oder Gehaltsverhandlungen von Bedeutung sein kann.
Abweichende Regelungen werden für zulässig gehalten.
Entsprechende Verzichtsklauseln sind bei Abschluss der Arbeitsvertäge zu raten, insb. wenn die zu erstellende Software durch ein Softwareteam zu erbringen ist.

Arbeitnehmer-Tipp: Der Arbeitnehmer bleibt und hat entsprechende Urheberpersönlichkeitsrechte. Liegt eine Verzichtsvereinbarung auf u. a. das Namensnennungsrecht nicht vor und kann ein einzelner Mitarbeiter seinen schöpferischen Beiträg für das belegen, so können bei Unterlassung der Namensnennung auch Geldansprüche (Schadensersatz) geltend gemacht werden.

Im anglo-amerikanischen Recht (in den ) ist die Rechtslage anders. Hier kann grundsätzlich auf die Urheberrechte vollständig verzichtet werden.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, http://online-law.de

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