Eine nachträgliche Miturheberschaft (§ 8 UrhG) an Software kommt in Frage, wenn ein eigenschöpferischer Beitrag nach Erstellung der Software geleisteet wird.
Beispiele:
- Anpassung einer Softare an eine Kundenumgebung ( insb. über Parametrisierung hinaus)
- neue Funktionalität u.a. durch Einbindung von (neuen) Bibilotheken oder Routinen
Die Auswahl von anclickbaren Optionen innerhalb einer Software – also ohne deren Veränderung – dürfte aus Auswahl vorgegebener Wahlmöglichkeiten regelmäßig nicht zur Miturhebereschaft an der Software führen.
Als Folge sind der ursprüngliche Schöpfer ( oder das Team der Software-Entwicklung ) und der Bearbeiter Gesamturheber der konkreten Software.
Praxis-Hinweis: Bei langlebiger Software, die der Bearbeitung unterliegen soll, empfiehlt sich frühzeitig eine Regelung der Bearbeitungsrechte und der Rechtsfolgen einer Bearbitung in der Software-Lizenz.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – http://www.online-law.de
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