Anders als z.B. in den USA können in Deutschland die Unternehmen nicht Inhaber von Urheberrechten sein. Weil eine juristische Person nicht als Schöpfer an einem Werk gelten könne, sind also Unternehmen nicht Träger des Urheberrechts. Dies kann bei der Programmierung von Software oder beim Web-Design zum tragen kommen.
§ 7 UrhG [Urheber]
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
1. Arbeitnehmer
Zur Vermeidung von späteren Lizenzzahlungen an Arbeitnehmers, Verlust des Bearbeitungsrechts am Werk bei Weggang eines Arbeitnehmers, u.v.m. ist daher auf eine entsprechende wirksame Rechtseinräumung im Arbeitsvertrag zu achten.
2. Freie Mitarbeiter
Auch hier ist eine Rechtseinräumung in Form einer Lizenz frühzeitig zu vereinbaren. Andernfalls drohen Nachzahlungen und ggf. auch Vorbehalte bei der Nutzung oder Bearbeitung im späteren Projektverlauf.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, http://online-law.de
Tags:- IT-Arbeitsrecht, - Lizenz-Recht, - Lizenzrecht, - Software-Vertrag, - Urheber- / Bildrecht, Deutschland, Schöpfer, Unternehmen, Urheber, USA, Werk